Kontakt
Amt Krempermarsch
Birkenweg 29
25361 Krempe
T: 04824/3890-0
E:
Die Geburt eines Kindes wird von dem Standesamt beurkundet, in dessen Bezirk es zur Welt kam.
Eigene Urkunden / Angehörige
Wurden Sie im Bereich des Standesamtes Krempermarsch oder eines seiner Vorläufer (siehe „Gemeindeübersicht") geboren, so kann hier für Sie eine Geburtsurkunde ausgestellt werden. Das gleiche gilt, wenn Sie eine Urkunde von Angehörigen, Abkömmlingen oder Vorfahren benötigen. Die Verwandtschaft mit der beurkundeten Person ist selbstverständlich nachzuweisen. Sonstigen Personen können Urkunden nur dann erteilt werden, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden kann.
Anzeige einer Geburt
Ist ein Kind im Bereich des Standesamtes Krempermarsch geboren worden (z.B. bei einer Hausgeburt), so muss die Geburt binnen einer Woche von einem der Elternteile oder jeder anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, hier angezeigt werden. Dabei sind vorzulegen Geburtsurkunden der Eltern wenn sie verheiratet sind oder waren:
Vorname des Kindes
Bei der Anzeige der Geburt wird von den Eltern auch der Name des Kindes festgelegt. Auch, wenn in es Deutschland grundsätzlich freigestellt ist, welchen Namen ein Kind erhält, so gibt es doch gewisse Kriterien, die auf jeden Fall erfüllt werden müssen:
In Zweifelsfällen könne Sie sich gerne im Vorwege mit dem Standesamt in Verbindung setzen. Ist ein Name aber einmal in ein Geburtsregister eingetragen worden und wurde dieser Eintrag abgeschlossen, ist eine spätere Änderung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Familienname des Kindes
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen diese einen Ehenamen, so ist das auch der Familienname des Kindes. Wird kein Ehename geführt, so entscheiden die Eltern, welchen Namen das Kind führt.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so führt das Kind im Regelfall den Namen der Mutter. Es kann aber auch den Namen des Vaters erhalten, wenn er und die Mutter des Kindes dies wünschen. Eine derartige Erklärung ist unwiderruflich. Über weitere Möglichkeiten berät Sie gerne Ihr Standesamt.
Anerkennung der Vater-/Mutterschaft
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so kann vor oder nach der Geburt die Vaterschaft zu einem Kind vor dem Standesbeamten anerkannt werden. Um die Anerkennung rechtkräftig werden zu lassen, ist neben der Erklärung des Anerkennenden auch die Zustimmung der Kindesmutter erforderlich. Eine gemeinsame Erklärung über das Sorgerecht ist hiermit aber nicht verbunden, diese kann nur bei dem zuständigen Jugendamt des Kreises abgegeben werden. Eine Anerkennung der Mutterschaft, wie sie einige ausländische Rechtsordnungen vorsehen, kann nach einer Geburt ebenfalls beim Standesamt abgegeben werden.
Geburt im Ausland
Ist ein/e deutsche/r Staatsangehörige/r, deren/dessen Eltern ihren Wohnsitz im Amtsbereich haben oder zuletzt hatten, im Ausland geboren worden, so kann hier eine Nachbeurkundung erfolgen. Nähere Auskünfte hierzu können vom Standesamt erteilt werden.
Frau Hahn
OG 25
Birkenweg 29
25361 Krempe
(04824) 3890-33
Frau Viohl
OG 29
Birkenweg 29
25361 Krempe
(04824) 3890-36
Herr Schoene
OG 32
Birkenweg 29
25361 Krempe
(04824) 3890-34