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Kontakt

Amt Krempermarsch
Birkenweg 29
25361 Krempe


T: 04824/3890-0
E:

 

Öffnungszeiten

Mo:08.00 - 12.00 Uhr
Di:08.00 - 12.00 Uhr & 14:00 - 18:00 Uhr
Mi:Geschlossen
Do:08.00 - 12.00 Uhr & 14:00 - 16:00 Uhr
Fr:08.00 - 12.00 Uhr
 
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Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken

Meldung aus Amt Krempermarsch
Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken

Das Ordnungsamt des Amtes Krempermarsch bittet die Grundstückseigentümer/innen, den notwendigen Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken durchzuführen.

Häufig wird festgestellt, dass Bäume, Hecken oder Sträucher von Privatgrundstücken im Laufe der Zeit in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen. Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert werden. Besonders gefährlich ist es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden. Darüber hinaus stellt auch die Einengung der Gehwege durch überwachsende Gehölze für die Fußgänger nicht nur eine Erschwernis dar, sondern manchmal auch eine Gefährdung dar. Besonders Kinder, behinderte und ältere Einwohner/innen sind auf die Benutzung der Gehwege angewiesen.

 

Die Verkehrssicherung ist nicht nur eine Sache der Gemeinden. Auch die Besitzer der Grundstücke entlang der Straßen sind für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich.  So schön manche Bäume, Hecken und Anpflanzungen auch sein mögen, sie dürfen aber nicht zu einem Ärgernis oder gar zur Gefahr für andere werden.

 

Das Amt Krempermarsch bittet deshalb alle Grundstücksbesitzer, ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und erforderlichenfalls so weit zurück zu schneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird. Dürre Bäume und Äste können dabei ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden.

 

Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes:

 

  • Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten.
  • Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 m betragen.

 

Auch im Bereich von Straßenlampen, Verkehrsschildern und Straßennamensschildern sind Bäume, Hecken und Sträucher so weit zurück zu schneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können und die Beschilderung mühelos erkannt und gelesen werden kann.